BAG - Urteil vom 17.03.2010
5 AZR 317/09
Normen:
Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen § 4 Abs. 5; Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen § 5 Abs. 1; TVG § 1; NdsFTG (Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage in der Fassung vom 7. März 1995) § 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 9
ArbRB 2010, 231
AuR 2010, 395
BAGE 133, 337
DB 2010, 1406
EBE/BAG 2010, 106
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 244/08
ArbG Oldenburg, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 590/07

Voraussetzungen für einen tariflichen Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag

BAG, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 317/09

DRsp Nr. 2010/12416

Voraussetzungen für einen tariflichen Feiertagszuschlag für Arbeit am Ostersonntag

Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung dieses Zuschlags für Ostersonntag, wenn landesrechtlich dieser Tag kein gesetzlicher Feiertag ist.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. März 2009 - 3 Sa 244/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 28. November 2007 - 6 Ca 590/07 - abgeändert.

3. Die Klagen werden abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1. 4,3 %, der Kläger zu 2. 3,57 %, der Kläger zu 3. 5,34 %, der Kläger zu 4. 17,3 %, der Kläger zu 5. 7,48 %, der Kläger zu 6. 10,69 %, der Kläger zu 7. 6,18 %, der Kläger zu 8. 3,45 %, der Kläger zu 9. 4,07 %, der Kläger zu 10. 3,33 %, der Kläger zu 11. 6,65 %, der Kläger zu 12. 3,57 %, der Kläger zu 13. 4,49 %, der Kläger zu 14. 6,65 %, der Kläger zu 15. 5,05 %, der Kläger zu 16. 3,41 % und der Kläger zu 17. 4,47 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen § 4 Abs. 5; Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen § 5 Abs. 1; TVG § 1;