BAG - Urteil vom 09.10.2012
3 AZR 533/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 47
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 459/09
ArbG München, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19939/05

Voraussetzungen für einen Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

BAG, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 533/10

DRsp Nr. 2013/2217

Voraussetzungen für einen Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

Eine arbeitsvertraglich zugesagte Unterstützungskassenversorgung kann nur dann wirksam widerrufen werden, wenn die individualrechtliche Befugnis zum Teilwiderruf ordnungsgemäß ausgeübt wird, d.h. der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der abgegebenen Teilwiderrufserklärung hatte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. August 2010 - 11 Sa 459/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Betriebsrente zu zahlen.

Der 1944 geborene Kläger war vom 1. September 1958 bis zum 31. Januar 2005 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt. Zunächst war er für die F AG tätig. Diese hatte ihm eine Versorgungszusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß der Satzung und den Richtlinien des Unterstützungsvereins der Firma F vom 27. April 1962 (im Folgenden: Satzung 1962 und Richtlinien 1962) erteilt. Nach der Satzung 1962 und den Richtlinien 1962 war ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen ausgeschlossen.

§§ 2, 6 und 11 der Satzung 1962 lauten:

"§ 2

Mitglieder des Vereins