BSG - Beschluß vom 20.04.1998
B 1 KR 55/97 B
Normen:
SGG § 166 Abs. 2 ;

Voraussetzungen für Prozeßbevollmächtigte nach § 166 Abs. 2 SGG

BSG, Beschluß vom 20.04.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 55/97 B

DRsp Nr. 1998/16308

Voraussetzungen für Prozeßbevollmächtigte nach § 166 Abs. 2 SGG

1. Nur solche Vereinigungen, die mindestens 1000 Mitglieder haben, kommen als Prozeßbevollmächtigte nach § 166 Abs. 2 SGG Betracht, da sie dadurch eine gewisse Bedeutung haben und aufgrund ihrer Mitgliederzahl und finanziellen Mittel die Gewähr dafür bieten, daß sie geeignete Prozeßvertreter bereitstellen können. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 166 Abs. 2 ;

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht Berlin in dem vorbezeichneten Urteil hat die Klägerin durch ihre früheren Prozeßbevollmächtigten, die inzwischen mitgeteilt haben, daß sie die Klägerin nicht mehr vertreten, form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.