LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2023
L 23 SO 166/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 187 SO 112/22

Voraussetzungen für Zulassung der Berufung im SozialgerichtsverfahrenBegründung Antrag auf Zulassung Berufung im SozialgerichtsverfahrenDefinition grundsätzliche Bedeutung einer RechtssacheVoraussetzungen für Vorliegen einer Divergenz

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen L 23 SO 166/23 NZB

DRsp Nr. 2023/16884

Voraussetzungen für Zulassung der Berufung im Sozialgerichtsverfahren Begründung Antrag auf Zulassung Berufung im Sozialgerichtsverfahren Definition grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Voraussetzungen für Vorliegen einer Divergenz

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt nur dann vor, wenn die angestrebte Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung im Gegensatz zu einer bereits durch das Berufungsgericht in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Entscheidung steht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe