LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.08.2019
16 TaBV 50/19
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 29; BetrVG § 77 Abs. 6; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 34/18

Voraussetzungen ordnungsgemäßer Beschlüsse des BetriebsratsUnterlassungsansprüche des BetriebsratsUnterlassungsanspruch des Betriebsrats aus nachwirkender BetriebsvereinbarungUnterlassungsanspruch und unzulässige Rechtsausübung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 16 TaBV 50/19

DRsp Nr. 2020/3978

Voraussetzungen ordnungsgemäßer Beschlüsse des Betriebsrats Unterlassungsansprüche des Betriebsrats Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus nachwirkender Betriebsvereinbarung Unterlassungsanspruch und unzulässige Rechtsausübung

1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Näheres regelt § 29 BetrVG. Wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung geplanten Beschlusses ist die Ladung eines Ersatzmitglieds für ein verhindertes Betriebsratsmitglied. Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung fehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die übrigen ordnungsgemäß geladenen Betriebsratsmitglieder in der Sitzung geheilt werden. 2. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats kann sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG, als Durchführungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung oder als allgemeiner Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG ergeben. So rechtfertigt eine ohne Zustimmung des Betriebsrats angeordnete Kameraüberwachung in einzelnen Betriebsteilen wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einen Unterlassungsanspruch.