BAG - Urteil vom 27.02.2018
9 AZR 167/17
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; TzBfG § 7 Abs. 2; TzBfG § 9; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TzBfG § 9 Nr. 10
AuR 2018, 308
BB 2018, 1203
EzA GG Art. 33 Nr. 48
EzA TzBfG § 9 Nr. 8
EzA-SD 2018, 7
NZA 2018, 1075
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 573/16
ArbG Gießen, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 283/15

Voraussetzungen und Höhe des Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers bei anderweitiger StellenbesetzungDifferenzierung zwischen Arbeitsvertragsangebot und Informationspflicht des Arbeitgebers bei einem ihm angezeigten Wunsch auf Verlängerung der ArbeitszeitVorübergehende Erhöhung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst als status- bzw. ämterneutrale Modifikation der Beschäftigungsbedingungen

BAG, Urteil vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 167/17

DRsp Nr. 2018/5753

Voraussetzungen und Höhe des Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers bei anderweitiger Stellenbesetzung Differenzierung zwischen Arbeitsvertragsangebot und Informationspflicht des Arbeitgebers bei einem ihm angezeigten Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit Vorübergehende Erhöhung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst als status- bzw. ämterneutrale Modifikation der Beschäftigungsbedingungen

Orientierungssätze: 1. Besetzt ein Arbeitgeber einen freien Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG und führt dies zum Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Vertragsänderung (§ 275 Abs. 1 BGB), hat er dem Arbeitnehmer Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu leisten, sofern er das zur Unmöglichkeit führende Verhalten zu vertreten hat. Der danach zu leistende Schadensersatz richtet sich auf den finanziellen Ausgleich der Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge der Stellenbesetzung in kausal-adäquater Weise erleidet. 2. Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber für sich genommen nicht dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Antrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmte Informationspflicht aus.