LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.01.2017
13 Sa 573/16
Normen:
TzBfG § 9; BGB § 275; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 251; BGB § 252; BGB § 823; GG Art. 33;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 283/15

Begriff des freien Arbeitsplatzes im Sinne von § 9 TzBfGZulässigkeit der Befristung eines Vertretungsarbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 13 Sa 573/16

DRsp Nr. 2017/9580

Begriff des freien Arbeitsplatzes im Sinne von § 9 TzBfG Zulässigkeit der Befristung eines Vertretungsarbeitsverhältnisses

1. Ein Arbeitsplatz, der befristet besetzt wird, um einen aufgrund von Elternzeit abwesenden Stelleninhaber zu vertreten, ist kein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG.2. Der öffentliche Arbeitgeber hat aufgrund seiner Organisationsfreiheit das Recht, zwischen verschiedenen Möglichkeiten einer Stellenbesetzung zu wählen. Wie er diese Organisationsfreiheit nutzt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (im Anschluss an BAG, 12.04.2016, 9 AZR 673/14). Die Entscheidung, vor einer befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers als Elternzeit-Vertretung von einer Ausschreibung und einem Auswahlverfahren gemäß Art 33 Abs. 2 GG abzusehen, kann von der dem öffentlichen Arbeitgeber zustehenden Organisationsfreiheit gedeckt sein.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 05. Februar 2016 - 9 Ca 283/15 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 9; BGB § 275; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 281; BGB § 283; BGB § 251; BGB § 252; BGB § 823; GG Art. 33;

Tatbestand