LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2017
4 Sa 22/17
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 560/16

Voraussetzungen und Umfang der Hemmung der Verjährung aufgrund Zustellung eines MahnbescheidesAnforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im Mahnbescheid

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 22/17

DRsp Nr. 2018/4631

Voraussetzungen und Umfang der Hemmung der Verjährung aufgrund Zustellung eines Mahnbescheides Anforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im Mahnbescheid

Macht der Arbeitgeber gegen einen früheren Arbeitnehmer Ansprüche aus der Lieferung von Material geltend, so sind diese Ansprüche durch "Handwerkerleistungen" in einem Mahnbescheid nicht hinreichend bezeichnet mit der Folge, dass die Hemmung der Verjährung den bestehenden Anspruch auf Vergütung gelieferter Materialien nicht erfasst.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 1.12.2016 - 2 Ca 560/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Beklagte war beim Kläger, der ein Unternehmen für ökologische Energie- und Haustechnik betreibt, vom 15.04.2011 bis zum 15.02.2012 als Meister beschäftigt.

Am 10.06.2011 wurden von einer in Trier ansässigen Firma auf Rechnung des Klägers Zubehörteile zur Installation im Heizungs- und Sanitärbereich an ein Lager des Beklagten geliefert. Am 22.12.2011 holte der Beklagte verschiedene von ihm im Namen und auf Rechnung des Klägers bestellte Werkzeuge bei einer Firma in Bitburg ab.