LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2022
5 Sa 77/21
Normen:
TV FlexAZ § 6; TV FlexAZ § 7; TVöD -VKA § 20;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 94
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 787/20

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell auf eine Jahressonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 77/21

DRsp Nr. 2023/400

Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs eines Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell auf eine Jahressonderzahlung

Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell stehen, haben, wenn sich im Verlauf des Jahres der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase vollzog, nach § 20 TVöD -VKA i.V.m. § 7 Abs. 2 TV Flex AZ Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung für ihre Leistung in der Arbeitsphase.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. September 2020, Az. 9 Ca 787/20, teilweise abgeändert und Ziffer 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.099,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2019 aus € 1.049,96 und seit dem 1. Februar 2022 aus weiteren € 1.049,97 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV FlexAZ § 6; TV FlexAZ § 7; TVöD -VKA § 20;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über eine anteilige tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2019 im Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

1. 2.