LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2023
L 18 AS 612/22
Normen:
SGG § 88 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 1035/20

Voraussetzungen Untätigkeitsklage SozialgerichtAnspruch auf Bescheidung Widerspruch im SozialrechtAngemessene Frist zur Bescheidung Widerspruch

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen L 18 AS 612/22

DRsp Nr. 2023/16888

Voraussetzungen Untätigkeitsklage Sozialgericht Anspruch auf Bescheidung Widerspruch im Sozialrecht Angemessene Frist zur Bescheidung Widerspruch

Soweit ein Widerspruch in einer sozialrechtlichen Angelegenheit durch die Behörde nicht binnen 3 Monaten beschieden worden ist, ist bei Zuständigkeit des Sozialgerichtes die Untätigkeitsklage statthaft und begründet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 1. Juni 2022 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 28. April 2020 zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand