LAG Köln - Urteil vom 09.12.2003
13 Sa 700/03
Normen:
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 ; HRG § 57c ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9776/02

Voraussetzungen wirksamer Promotionsbefristung

LAG Köln, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 700/03

DRsp Nr. 2004/12563

Voraussetzungen wirksamer Promotionsbefristung

»1. Aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 57 c Abs. 3 HRG folgt, dass an die Voraussetzungen einer wirksamen Promotionsbefristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG nur geringe Anforderungen zu stellen sind. 2. Die Beschäftigung eines wirtschaftlichen Mitarbeiters dient auch dann im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG der Weiterbildung in Form der Promotionsvorbereitung, wenn er für ein Viertel der regulären Arbeitszeit zu Promotionszwecken von der Dienstleistung bezahlt freigestellt wird.«

Normenkette:

HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1 ; HRG § 57c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.08.2002.