BSG - Urteil vom 16.12.1999
B 14 EG 4/98 R
Normen:
BErzGG § 6 Abs. 2 S. 1; SGB X § 26 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 13 EG 3/98 - 26.06.1998,
SG Gelsenkirchen, vom 06.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 Kg 12/97

Voraussichtliches Einkommen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Fristverzögerung im Widerspruchsverfahren durch Nichtabgabe einer Begründung

BSG, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen B 14 EG 4/98 R

DRsp Nr. 2000/7932

Voraussichtliches Einkommen beim Anspruch auf Erziehungsgeld, Fristverzögerung im Widerspruchsverfahren durch Nichtabgabe einer Begründung

1. Anhand der bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens einschließlich eines Widerspruchsverfahrens bekannten Tatsachen ist das für den Anspruch auf Erziehungsgeld maßgebliche "voraussichtliche" Einkommen im Kalenderjahr der Geburt festzustellen. Wenn das endgültige Einkommen beim Abschluß des Verwaltungsverfahrens erst im Folgejahr bereits festliegt, ersetzt dieses das "voraussichtliche" Einkommen. 2. Durch Setzen einer angemessenen Frist kann der Verzögerung des Widerspruchsverfahrens über einen Erziehungsgeldbescheid durch Nichtabgabe einer Begründung begegnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 6 Abs. 2 S. 1; SGB X § 26 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Erziehungsgeld (Erzg) für den siebten bis zwölften Lebensmonat (6. Januar bis 5. Juli 1997) ihres am 6. Juli 1996 geborenen zweiten Kindes.