Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Revision insoweit, als das Landessozialgericht (LSG) ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte Diagnostik mittels Elektroakupunktur und die darauf aufbauende Bioresonanztherapie nicht entsprochen hat. Die von ihr angeführten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.
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