BSG - Beschluß vom 29.09.1998
B 1 KR 36/97 B
Normen:
NUBRL Anl 2 Nr. 1, Anl 2 Nr. 17; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 13 Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2;

Vorbehalt des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bei besondere Therapierichtungen, Kostenerstattung für Elektroakupunktur und Bioresonanztherapie

BSG, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen B 1 KR 36/97 B

DRsp Nr. 1999/2284

Vorbehalt des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V bei besondere Therapierichtungen, Kostenerstattung für Elektroakupunktur und Bioresonanztherapie

1. Auch für die Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen gilt der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 S. 1 SGB V, wonach neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erst nach Empfehlung durch die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen erbracht werden dürfen.2. In den NUBRL sind die Elektroakupunktur nach Voll als auch die Bioresonanztherapie ausdrücklich unter den Methoden aufgeführt, deren diagnostischer bzw therapeutischer Nutzen nicht festgestellt werden kann, wonach eine Kostenerstattung aus diesem Grunde ausscheidet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

NUBRL Anl 2 Nr. 1, Anl 2 Nr. 17; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, § 13 Abs. 3, § 2 Abs. 1 S. 3, § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Revision insoweit, als das Landessozialgericht (LSG) ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten für die durchgeführte Diagnostik mittels Elektroakupunktur und die darauf aufbauende Bioresonanztherapie nicht entsprochen hat. Die von ihr angeführten Zulassungsgründe liegen jedoch nicht vor.