Der Kläger begehrt die Fortzahlung einer arbeitstäglichen Fahrtkostenerstattung in Höhe von 19,01 EUR und eines Lohnzuschlags in Höhe von 13 %.
Die Beklagte stellte den Kläger am 13.03.1989 unter Verwendung eines Vertragsformulars, das auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Bezug nimmt, "als Betriebsschlosser" zum 03.04.1989 "in der Betriebsstätte H7xx" ein. § 2 des Arbeitsvertrages lautet :
Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Stammlohngruppe 7 eingestuft.
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