LAG Hamm - Urteil vom 21.09.2004
19 Sa 575/04
Normen:
BGB § 305c ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 308 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 315 ; BGB §§ 556 ff ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; ZPO § 256 Abs. 2 ; AGBG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4143/03

Vorbehaltsklausel im Formulararbeitsvertrag bezüglich übertariflicher Leistungen; Auslegung und Wirksamkeitsvoraussetzungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 19 Sa 575/04

DRsp Nr. 2005/1359

Vorbehaltsklausel im Formulararbeitsvertrag bezüglich übertariflicher Leistungen; Auslegung und Wirksamkeitsvoraussetzungen nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

»1. Will sich ein Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag vorbehalten, übertarifliche Leistungen einzustellen und nicht nur auf Tariflohnerhöhungen anzurechnen, so wird dies nicht hinreichend deutlich, wenn er den Vorbehalt mit einer Regelung darüber verbindet, mit welchen Tariflohnerhöhungen eine Verrechnung möglich sein soll. 2. In diesen Fällen ist von einem wirksamen Anrechnungsvorbehalt auszugehen. § 306 Abs. 2 BGB (Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion) steht dem nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 305c ; BGB § 306 Abs. 2 ; BGB § 307 ; BGB § 308 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 315 ; BGB §§ 556 ff ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; ZPO § 256 Abs. 2 ; AGBG § 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Fortzahlung einer arbeitstäglichen Fahrtkostenerstattung in Höhe von 19,01 EUR und eines Lohnzuschlags in Höhe von 13 %.

Die Beklagte stellte den Kläger am 13.03.1989 unter Verwendung eines Vertragsformulars, das auf die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Bezug nimmt, "als Betriebsschlosser" zum 03.04.1989 "in der Betriebsstätte H7xx" ein. § 2 des Arbeitsvertrages lautet :

Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in die Stammlohngruppe 7 eingestuft.