LAG Köln - Urteil vom 18.08.2005
6 Sa 379/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; GVG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 302 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 75
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 342/03

Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

LAG Köln, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 379/05

DRsp Nr. 2005/19999

Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung

»Die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung macht den Erlaß eines Vorbehaltsurteils jedenfalls dann erforderlich, wenn die Aufrechnungsforderung zugleich Gegenstand einer Widerklage ist, die an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit verwiesen worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; GVG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 302 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über rückständige Vergütungsansprüche des Klägers aus seiner Tätigkeit als Übungsleiter für den beklagten Sportverein für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2002. Von der erneuten Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei jedenfalls mit dem Eintritt des Klägers in den Vorstand des Beklagten ab Januar 2000 konkludent eine ehrenamtliche und damit unentgeltliche Übungsleitertätigkeit vereinbart worden. Etwaige Ansprüche seien auch verwirkt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.01.2005 zu verurteilen, an ihn 6.084,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 178,95 EUR seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,