BVerfG - Beschluß vom 28.11.1997
1 BvR 8/96
Normen:
BAT § 27 Abschnitt A Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 1998, 318
ZfPR 1998, 164
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 447/93
LAG Baden-Württemberg, vom 20.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 44/94
BAG, vom 30.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 765/94

Vordienstzeiten: Berücksichtigung - Gleichheitsverstoß

BVerfG, Beschluß vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 8/96

DRsp Nr. 1998/1277

Vordienstzeiten: Berücksichtigung - Gleichheitsverstoß

Die geringere Berücksichtigung von Vordienstzeiten als Beamter, Soldat oder Arbeiter bei einer unterbrochenen Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt zwar zu einer am Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Benachteiligung bei der Höhe der Vergütung. Die Ungleichbehandlung ist aber nicht sehr gewichtig und zudem zeitlich beschränkt und stellt daher keine Grundrechtsverletzung dar.

Normenkette:

BAT § 27 Abschnitt A Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines Angestellten des öffentlichen Dienstes aus einem Soldatenverhältnis bei der Bestimmung seiner für die Grundvergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) maßgeblichen Lebensaltersstufe.