BGH - Urteil vom 05.08.2015
2 StR 172/15
Normen:
StGB § 266a Abs. 1; StGB § 266a Abs. 2; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; StGB § 39c;
Fundstellen:
NStZ 2016, 348
NStZ 2016, 6
NStZ 2016, 718
wistra 2016, 153
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 27.11.2014

Vorenthalten von Arbeitsentgelt aufgrund Beschäftigung von Personen als sog. Scheinselbständige hinsichtlich Arbeitnehmereigenschaft

BGH, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 2 StR 172/15

DRsp Nr. 2016/3156

Vorenthalten von Arbeitsentgelt aufgrund Beschäftigung von Personen als sog. Scheinselbständige hinsichtlich Arbeitnehmereigenschaft

1. Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.2. Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind.3. In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Weisungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung, Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen.4. Der Schuldumfang bei Straftaten der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 und 2 StGB im Rahmen von illegalen, aber versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bestimmt sich nach dem nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu ermittelnden Bruttoentgelt und der hieran anknüpfenden Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge.5.