OLG Naumburg - Beschluss vom 01.12.2010
2 Ss 141/10
Normen:
StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 556 Js 14590/05

Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt durch untertarifliche Bezahlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 2 Ss 141/10

DRsp Nr. 2011/3726

Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt durch untertarifliche Bezahlung

Der Tatbestand des § 266 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch durch untertarifliche Bezahlung erfüllt werden, da für die Beitragshöhe zur Sozialversicherung nicht das zugeflossene, sondern das nach dem Tarifvertrag geschuldete Arbeitsentgelt maßgeblich ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StGB § 266a Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 1;
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 29.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 556 Js 14590/05