BAG - Urteil vom 24.01.2017
3 AZR 401/15
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 394/14
ArbG Köln, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9976/12

Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente als Eingriff in das ÄquivalenzprinzipVorrang der Versorgungsordnung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem QuotelungsprinzipAuslegungsgrundsätze für BetriebsvereinbarungenAuslegungsgrundsätze für GesamtzusagenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 191/12, v. 11.11.2014Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 848/11 - v. 11.11.2014Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 372/15 - v. 24.01.2017

BAG, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 401/15

DRsp Nr. 2017/3823

Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente als Eingriff in das Äquivalenzprinzip Vorrang der Versorgungsordnung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente vor dem Quotelungsprinzip Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen Auslegungsgrundsätze für Gesamtzusagen Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 191/12, v. 11.11.2014Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 848/11 - v. 11.11.2014Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 372/15 - v. 24.01.2017

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Mai 2015 - 12 Sa 394/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 8. März 1926 geborene Kläger war vom 2. Mai 1960 bis zum 30. April 1989 bei der Beklagten als Tarifangestellter beschäftigt.

Die Beklagte hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden Richtlinien 68) zugesagt. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:

"I. Art der Versorgungsleistungen

Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit

1. Erwerbsunfähigkeitsrente

2. Altersrente

3. Witwenrente

4. Waisenrente

II. Wartezeit