LAG Köln - Urteil vom 12.05.2015
12 Sa 394/14
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9976/12

Höhe einer Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 394/14

DRsp Nr. 2015/16326

Höhe einer Betriebsrente

Sehen die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung vor, dass eine Betriebsrente schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres "gezahlt" wird, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sollen in diesen Fällen keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden, so handelt es sich um die Regelung eines eigenständigen Versorgungsfalls mit der Folge, dass auch nur die in diesem Fall gewährte vorgezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Eine Hochrechnung der anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente kommt nicht in Betracht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.02.2014 - Az. 11 Ca 9976/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger2.161,20 € nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 €, beginnend ab dem 02.10.2009, zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 486,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von monatlich 54,03 €, beginnend ab dem 02.02.2013, zu zahlen.

3. 4. 5. 6. II. III.