LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2003
11 Sa 1855/02
Normen:
SchulfinG § 5 ; BAT SR 2 l;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 4 Ca 741/02 - 18.10.2002,

Vorgriffsstunden bei angestellten Lehrern in Nordrhein-Westfalen

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 1855/02

DRsp Nr. 2003/11132

Vorgriffsstunden bei angestellten Lehrern in Nordrhein-Westfalen

»Angestellte Lehrer, die nach der VO zu § 5 SchulfinG NW vom 22.05.1997 sog. Vorgriffsstunden unterrichtet haben, haben bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Beginn des in der VO vorgesehenen Entlastungszeitraums ab 2008/2009 keinen Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung für die geleisteten Vorgriffsstunden.«

Normenkette:

SchulfinG § 5 ; BAT SR 2 l;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht finanziellen Ausgleich für sogenannte Vorgriffsstunden, die sie in den Jahren ab 1998 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Schuldienst des beklagten L3xxxx im Jahr 2001 unterrichtet hat.