Der Kläger macht gegenüber der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung einer sog. "Vorhandwerkerzulage" bzw. sodann persönlichen Zulage nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen geltend.
Der am 06.09.1947 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 16.10.1968 (Anl. B1, Bl. 48 d. A.) bei der Beklagten seit diesem Termin als Kraftfahrzeug-Elektriker bzw. Elektroniker beschäftigt und seit Beginn seiner Tätigkeit beim J. - dort nach unbestrittenem Vorbringen der Beklagten: zuletzt als Luftfahrzeugfunkmechaniker C bei der Elektronikstaffel dieses Jagdbombengeschwaders - in Memmingerberg bei Memmingen eingesetzt. Im Zusammenhang mit der Schließung des J. in M. wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.05.2003 zur Technischen Schule der Luftwaffe nach K. versetzt.
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