LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.11.2005
15 Sa 1235/04
Normen:
BGB § 12 § 611 § 862 § 1004 (analog) ; GG Art. 1 Art. 2 ; ZPO § 533 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6822/03

Vorkehrungen des Arbeitgebers zum Schutz sensibler Gesundheitsdaten in Personalakte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1235/04

DRsp Nr. 2006/19741

Vorkehrungen des Arbeitgebers zum Schutz sensibler Gesundheitsdaten in Personalakte

»Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei in der Personalakte aufbewahrten Schriftstücken, die den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers betreffen und deswegen besonders sensibel sind, besondere Schutzvorkehrungen gegen nicht erforderliche Kenntnisnahme zu treffen.«

Normenkette:

BGB § 12 § 611 § 862 § 1004 (analog) ; GG Art. 1 Art. 2 ; ZPO § 533 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob den Kläger betreffende Schreiben aus der Personalakte des Klägers zu entfernen sind.

Der am 10. Februar 1957 geborene, verheiratete, einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit 01. Januar 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar. Seit 1998 übt der Kläger die Funktion eines X-leiters zu einer Bruttomonatsvergütung von etwa 3.600,00 Euro aus. Er ist in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des B. eingesetzt und unterliegt deshalb der Überprüfung gemäß § 29 d LuftVG in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf dem Gebiet des Luftverkehrs (im Folgenden nur noch: LuftVZÜVO). Im Abfertigungsfeld herrscht kraft behördlicher Anordnung ein absolutes Alkoholverbot.