Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Auszahlung eines höheren Zuschusses zum behindertengerechten Umbau seiner Wohnung. Das
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 19.3.2020 beim
II
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm §
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