BSG - Beschluss vom 18.08.2020
B 3 P 2/20 S
Normen:
SGG § 72;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 P 357/19
SG Altenburg, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 P 256/19

Vorläufige Auszahlung eines höheren Zuschusses zum behindertengerechten Umbau einer WohnungAntrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters

BSG, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen B 3 P 2/20 S

DRsp Nr. 2020/14731

Vorläufige Auszahlung eines höheren Zuschusses zum behindertengerechten Umbau einer Wohnung Antrag auf Bestellung eines besonderen Vertreters

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 28. Januar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 72;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Auszahlung eines höheren Zuschusses zum behindertengerechten Umbau seiner Wohnung. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 28.2.2019 abgelehnt, das LSG die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 28.1.2020 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 19.3.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.2.2020 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Er macht ua geltend, zu Unrecht sei seinem Eilbegehren nicht stattgegeben worden. Er sei prozessunfähig. Deswegen sei für ihn eine besondere Vertreterin (Rechtsanwältin P) zu bestellen.

II

1. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.