BVerfG vom 29.02.1996
2 BvR 136/96
Normen:
LRG (Landesrichtergesetz) Baden-Württemberg § 72 ; LBG (Beamtengesetz) Baden-Württemberg § 73 § 95 ; GG Art. Art. 2 Abs. 1 Art. 93 ;
Fundstellen:
AuR 1996, 281
DRiZ 1996, 372
DVBl 1996, 1123
EuGRZ 1996, 215
IÖD 1996, 150
NJW 1996, 2149
NVwZ 1996, 997
SGb 1996, 657
VR 1997, 28
Vorinstanzen:
I. DG Karlsruhe - Beschluß vom 21.09.1995 - RDG 5/95,
II. DGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.11.1995 - DGH 2/95,

Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

BVerfG, vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 136/96

DRsp Nr. 1996/20430

Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte

1. Die verfassungsrechtliche Garantie der persönlichen Unabhängigkeit eines Richters gilt nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt richterlicher Entscheidung, die wiederum hinsichtlich Form und Grund einer gesetzlich bestimmten Grundlage bedarf. Ob ein Richter des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens verdächtig ist und er hierdurch seine Dienstpflichten verletzt hat, sind vor allem Fragen der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, deren Beantwortung allein den zuständigen Gerichten obliegt.2. Steht ein Richter nach Übertragung der Sache an den Einzelrichter (§ 192 Abs. 1 GVG) außerhalb des Streitverfahrens, so ist ihm als gesetzlich nicht zur Entscheidung berufener Richter eine "Mitwirkung" an der Entscheidungsfindung oder der schriftlichen Niederlegung der richterlichen Überzeugung verschlossen. Dies gilt insbesondere auch für einen Vorsitzenden Richter, dem ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um - aufgrund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seiner Menschenkenntnis und durch geistige Überzeugungskraft - Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sowie auf die Stetigkeit und Güte der Rechtsprechung hinzuwirken.

Normenkette:

LRG (Landesrichtergesetz) Baden-Württemberg § 72 ;