LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2016
L 30 P 74/16 B ER
Normen:
SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 75/16

Vorläufige Gewährung eines WohngruppenzuschlagsBeauftragung von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen L 30 P 74/16 B ER

DRsp Nr. 2017/2134

Vorläufige Gewährung eines Wohngruppenzuschlags Beauftragung von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft

1. Eine Beauftragung von den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI muss schon nach dem Wortlaut des Gesetzes gemeinschaftlich durch alle Bewohner bzw. deren rechtliche Betreuer im Sinne einer sogenannten Arbeitgebergemeinschaft erfolgen, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung. 2. Bei Neueinzug eines Bewohners hat eine erneute gemeinschaftliche Beauftragung stattzufinden. 3. Des Weiteren müssen konkret zu verrichtende Aufgaben festgehalten werden und diese sind der Pflegekasse auch auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die am 10. November 2016 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 13. Oktober 2016 zugegangenen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung eines "Wohngruppenzuschlags" nach § 38a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) abgelehnt.