Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die am 10. November 2016 (Eingangsdatum) erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 13. Oktober 2016 zugegangenen Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2016 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung eines "Wohngruppenzuschlags" nach § 38a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) abgelehnt.
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