LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2019
L 18 AY 12/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AsylbLG § 1a Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 77/18 ER

Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLGFeststellung der aufschiebenden Wirkung einer KlageDrohende Verletzung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesGewährleistung der Verhältnismäßigkeit

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 18 AY 12/19 B ER

DRsp Nr. 2019/5485

Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLG Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Drohende Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit

1. Ist bei der Ablehnung eines Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befürchten, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2 SGG geboten. 2. Die Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall durch offene (Güter- und Folgen-)Abwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade zu gewährleisten.

Tenor

I. II.