SG Bayreuth, vom 02.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 77/18 ER
Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLGFeststellung der aufschiebenden Wirkung einer KlageDrohende Verletzung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesGewährleistung der Verhältnismäßigkeit
LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2019 - Aktenzeichen L 18 AY 12/19 B ER
DRsp Nr. 2019/5485
Vorläufige Gewährung höherer Leistungen nach dem AsylbLGFeststellung der aufschiebenden Wirkung einer KlageDrohende Verletzung des VerhältnismäßigkeitsgrundsatzesGewährleistung der Verhältnismäßigkeit
1. Ist bei der Ablehnung eines Eilantrags unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befürchten, weil schwere, über den wesentlichen Nachteil hinausgehende Beeinträchtigungen möglich sind, ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 86b Abs. 2SGG geboten.2. Die Verhältnismäßigkeit ist in einem solchen Fall durch offene (Güter- und Folgen-)Abwägung unter Berücksichtigung der festgestellten Wahrscheinlichkeits- und Beeinträchtigungsgrade zu gewährleisten.
Tenor
I. II.
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