LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2016
L 1 KR 506/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 1868/16

Vorläufige Gewährung von häuslicher Krankenpflege in Form der MedikamentengabeErbringung von Leistungen der Behandlungspflege in Einrichtungen der EingliederungshilfeGrundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 506/16 B ER

DRsp Nr. 2018/18294

Vorläufige Gewährung von häuslicher Krankenpflege in Form der Medikamentengabe Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege in Einrichtungen der Eingliederungshilfe Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe

1. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind nur insoweit zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet, als sie dazu aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung auch in der Lage sind. 2. Dazu ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob die Einrichtung die fragliche Leistung nach ihrem Aufgabenprofil, ihrer Ausrichtung auf eine bestimmte Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat. 3. Nur wenn eine Einrichtung nach ihrer sächlichen und personellen Ausstattung Leistungen der Eingliederungshilfe ohnehin vorzuhalten hat, die Gewährung der Eingliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die Leistungen der Behandlungspflege untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe sind, wird dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe Genüge getan.

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 2;

Gründe:

I.