LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.04.2022
L 11 AS 18/22 B
Normen:
SGG §§ 172 f.; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 4168/21

Vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und HeizungNichtiger MietvertragÜberbelegungsverbot für WohnraumBegriff der Überbelegung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen L 11 AS 18/22 B

DRsp Nr. 2022/10178

Vorläufige Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung Nichtiger Mietvertrag Überbelegungsverbot für Wohnraum Begriff der Überbelegung

1. Es besteht kein Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II, wenn der Mietvertrag für die Unterkunft wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB nichtig ist und dies dem Hilfesuchenden bekannt ist oder bekannt sein muss (vgl BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R -).2. § 6 Abs 1 Niedersächsisches Wohnraumschutzgesetz - NWoSchG - (Überbelegungsverbot für Wohnraum und für Unterkünfte für Beschäftigte) ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 134 BGB.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N., O., wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG §§ 172 f.; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.