Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die ungedeckten Heimpflegekosten der Antragstellerin für ihre vollstationäre Unterbringung im Haus der Begegnung, D Str. 00, S, ab dem 01.10.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - längstens bis zum 28.02.2019 - zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen, außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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