LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.08.2018
L 9 SO 397/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB XII § 65;
Fundstellen:
NZS 2019, 75
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 102/18 ER

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Pflege in einer stationären EinrichtungRegelmäßig kein Anordnungsgrund für Geldleistungen für die VergangenheitAusnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen L 9 SO 397/18 B ER

DRsp Nr. 2018/18046

Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Pflege in einer stationären Einrichtung Regelmäßig kein Anordnungsgrund für Geldleistungen für die Vergangenheit Ausnahme

1. Für Geldleistungen für die Vergangenheit besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund im Rahmen eines Eilverfahrens. 2. Wenn allerdings durch die Ablehnung der Zahlungen für die Vergangenheit gegenwärtig ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil droht und damit ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt, besteht ein Anordnungsgrund.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.05.2018 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die ungedeckten Heimpflegekosten der Antragstellerin für ihre vollstationäre Unterbringung im Haus der Begegnung, D Str. 00, S, ab dem 01.10.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - längstens bis zum 28.02.2019 - zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen, außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 61 Abs. 1 S. 1;