LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2019
L 31 AS 1627/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 101 AS 7940/19

Vorläufige Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB IILeistungen während der Mutterschutzfrist aus humanitären Gründen für eine EU-BürgerinReichweite eines Leistungsausschlusses

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 1627/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14104

Vorläufige Gewährung von Regelleistungen nach dem SGB II Leistungen während der Mutterschutzfrist aus humanitären Gründen für eine EU-Bürgerin Reichweite eines Leistungsausschlusses

Nach Auffassung des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unter dem Aspekt der Menschwürde i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip schlichtweg undenkbar, dass wegen eines Abschiebungshindernisses die Ausreise rechtlich nicht verlangt werden kann, gleichzeitig einer schwangeren Antragstellerin aber kein Leistungsanspruch zuerkannt wird, so dass sie ihr Kind ohne Krankenversicherungsschutz sozusagen "auf der Straße" zur Welt bringen müsste.