LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2018
L 19 AS 1472/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 1 S. 11; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AEUV Art. 18 Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3121/18

Vorläufige Grundsicherungsleistungen in Form des RegelbedarfsAufenthaltsrecht eines EU-BürgersAusländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen DeutschenAusübung der Personensorge

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen L 19 AS 1472/18 B ER

DRsp Nr. 2018/17253

Vorläufige Grundsicherungsleistungen in Form des Regelbedarfs Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers Ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen Ausübung der Personensorge

1. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist einem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge - auch ohne Existenzsicherung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. 2. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist über das in Art. 18 Abs. 1 AEUV statuierte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf minderjährige Unionsbürger, die über ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU verfügen, und ihre Eltern anwendbar.3. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der dazu erhobenen Einwände fest.

Tenor