OVG Bremen - Beschluss vom 18.11.2015
2 B 221/15
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; SGB I § 11; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1; SGB I § 36 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1; SGB VIII § 42f Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2016, 1188
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1560/15

Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur Altersfeststellung; Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung

OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 2 B 221/15

DRsp Nr. 2015/20323

Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur Altersfeststellung; Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung

Eine unbegleitete ausländische Person kann vorläufig zur Altersfeststellung in Obhut genommen werden. Die vorläufige Inobhutnahme erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung. Gegen die Ablehnungsentscheidung ist vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. § 42f Abs. 3 SGB VIII erfasst auch anhängige Widersprüche und Klagen, die vor dem 01.11.2015 erhoben worden sind.

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 17.09.2015 sowie gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 17.09.2015 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; SGB I § 11; SGB I § 36 Abs. 1 S. 1;