Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 17.09.2015 sowie gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 17.09.2015 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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