LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2019
L 1 KR 288/19 B ER
Normen:
SGB V § 33; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 612/19

Vorläufige Kostenübernahme für die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl mit ZusatzantriebAnspruch auf Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren BehinderungsausgleichVersorgungsanspruch nach dem SGB XI

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 288/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5782

Vorläufige Kostenübernahme für die Versorgung mit einem Aktivrollstuhl mit Zusatzantrieb Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren Behinderungsausgleich Versorgungsanspruch nach dem SGB XI

1. Ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren Behinderungsausgleich hängt davon ab, dass der Versicherte das Hilfsmittel seiner Zweckbestimmung nach praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt.2. Ein Versorgungsanspruch nach § 40 SGB XI knüpft demgegenüber an die konkreten individuellen Wohnverhältnisse des Pflegebedürftigen an.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2019 wird abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens längstens jedoch bis 18. März 2020 mit einem Aktivrollstuhl Easy Life samt Zusatzantrieb Wheel Drive Restkraftverstärker gemäß Kostenvoranschlägen der H G GmbH, Pallee B vom 13. Juni 2018 (VV Bl. 2-4 und 7-8) zu versorgen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das gesamte Verfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe: