Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2019 aufgehoben.
II.Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 25.03.2019 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 185,50 EUR und für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich 985,50 EUR vorläufig zu gewähren.
III.Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I.
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