LSG Bayern - Beschluss vom 06.08.2019
L 16 AS 450/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG § 2 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 714/19

Vorläufige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für EU-BürgerUnterhaltsgewährung für einen VerwandtenFortgesetzte regelmäßige Unterstützung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.08.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 450/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14124

Vorläufige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für EU-Bürger Unterhaltsgewährung für einen Verwandten Fortgesetzte regelmäßige Unterstützung

1. Unterhalt wird gewährt, wenn ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger einem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen lässt, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können. 2. Erforderlich ist eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juni 2019 aufgehoben.

II.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 25.03.2019 bis zum 31.03.2019 in Höhe von 185,50 EUR und für die Zeit vom 01.04.2019 bis zum 31.12.2019 in Höhe von monatlich 985,50 EUR vorläufig zu gewähren.

III.

Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); FreizügG § 2 Abs. 2 Nr. 6;

Gründe

I.