LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.07.2019
L 15 SO 133/19 B ER
Normen:
SGB X §§ 45 ff.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 70 SO 331/19 ER

Vorläufige Leistungen der Hilfe zur Pflege

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen L 15 SO 133/19 B ER

DRsp Nr. 2019/11970

Vorläufige Leistungen der Hilfe zur Pflege

Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. April 2019 aufgehoben, soweit (auch) für die Zeit ab dem 5. März 2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 25. September 2018 festgestellt worden war. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zu 2. gegen den Beschluss vom 9. April 2019 zurückgewiesen. Der Antragsgegner zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 5. März 2019 bis zum 31. Dezember 2019, längstens bis zur Bestandskraft seines Bescheides vom 20. Februar 2019, vorläufig Leistungen der Hilfe zur Pflege in dem in dem Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom 8. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2017 bewilligten Umfang zu gewähren. Der Antragsgegner zu 1. hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des gesamten einstweiligen Anordnungsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X §§ 45 ff.;

Gründe: