LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.09.2019
L 8 AY 12/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3; SGG § 86b Abs. 2; SGB XII §§ 27 ff.;
Fundstellen:
NZS 2020, 36
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 17/19 ER

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLGAnalog-Leistungen anstelle von GrundleistungenRechtsmissbräuchliches VerhaltenBeeinflussung der Aufenthaltsdauer

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 12/19 B ER

DRsp Nr. 2019/17046

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Analog-Leistungen anstelle von Grundleistungen Rechtsmissbräuchliches Verhalten Beeinflussung der Aufenthaltsdauer

1. Eine Einreise in die Bundesrepublik als solche ist nicht rechtsmissbräuchlich; dies gilt auch, wenn internationaler Schutz durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstatt gewährt worden ist. 2. Rechtsmissbräuchlich ist nicht, dass überhaupt ein Aufenthalt in Deutschland stattfindet, sondern die Beeinflussung der Aufenthaltsdauer.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12.3.2019 aufgehoben, soweit hiermit der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung lebensunterhaltssichernde Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII für die Zeit vom 1.3.2019 bis zum 31.12.2019 unter Anrechnung der bereits für diese Zeit erbrachten Leistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3; SGG § 86b Abs. 2; SGB XII §§ 27 ff.;

Gründe:

I.