Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12.3.2019 aufgehoben, soweit hiermit der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt worden ist. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung lebensunterhaltssichernde Leistungen nach §
I.
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