LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 19.11.2019
L 8 AY 26/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AY 7/19 ER

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLGRechtmäßigkeit einer Anspruchseinschränkung wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes durch DrittstaatSystemische Mängel der Aufnahmebedingungen in GriechenlandUnmenschliche oder entwürdigende Behandlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 26/19 B ER

DRsp Nr. 2019/17048

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Rechtmäßigkeit einer Anspruchseinschränkung wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes durch Drittstaat Systemische Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland Unmenschliche oder entwürdigende Behandlung

Aufgrund der systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland kann insbesondere sog. vulnerablen Personen im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung drohen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 14. Mai 2019 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern beim Sozialgericht Stade anhängigen Klage (- S 19 AY 24/19 -) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.4.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2019 wird angeordnet. Die Anordnung erfolgt betreffend die Klage der Antragstellerin zu 3 mit der Maßgabe, dass ihr aufgrund des Bescheides des Antragsgegners vom 1.3.2019 anstelle des Regelbedarfs nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 27a SGB XII Leistungen zur Deckung des notwendigen und des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 AsylbLG (zzgl. Leistungen für Unterkunft und Heizung) in monatlicher Höhe von 225,00 EUR zu gewähren sind. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette: