Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 10.9.2019 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1.6.2019 bis zum Abschluss des beim Sozialgericht Hannover anhängigen Klageverfahrens (- S 53 AY 49/19 -), längstens jedoch bis zum 31.12.2019, vorläufig Leistungen nach §
I.
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