LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.10.2019
L 8 AY 39/19 B ER
Normen:
AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1 ; AsylbLG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 53 AY 65/19 ER

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLGZuständigkeit eines LeistungsträgersZuwiderhandeln gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen L 8 AY 39/19 B ER

DRsp Nr. 2019/17049

Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG Zuständigkeit eines Leistungsträgers Zuwiderhandeln gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung

Nach der - allerdings umstrittenen - Ansicht des Senats enthält § 11 Abs. 2 AsylbLG in den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine ausländerrechtliche räumliche Beschränkung - ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG - jedenfalls gegenüber dem Ausländer (im Außenverhältnis) eine Leistungspflicht der Behörde seines tatsächlichen Aufenthaltsorts.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 10.9.2019 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1.6.2019 bis zum Abschluss des beim Sozialgericht Hannover anhängigen Klageverfahrens (- S 53 AY 49/19 -), längstens jedoch bis zum 31.12.2019, vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. SGB XII zu gewähren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene haben die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge je zur Hälfte zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 10a Abs. 1 S. 1 ; AsylbLG § 11 Abs. 2;

Gründe:

I.