LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2019
L 31 AS 1300/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 4788/19

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II für EU-BürgerLeistungsausschluss wegen eines Aufenthaltsrechts nur zum Zweck der ArbeitssucheVermittlung eines Aufenthaltsrechts durch tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 1300/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13348

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II für EU-Bürger Leistungsausschluss wegen eines Aufenthaltsrechts nur zum Zweck der Arbeitssuche Vermittlung eines Aufenthaltsrechts durch tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU folgt, dass es für die Vermittlung eines Aufenthaltsrechts nicht allein auf die Berechtigung zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt; die selbständige Tätigkeit muss - abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU - auch tatsächlich ausgeübt werden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 aufgehoben, soweit den Antragstellern mit diesem vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 14. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 gewährt worden sind. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwaltes bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem , Grundsicherung für Arbeitsuchende ().