LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2019
L 31 AS 1662/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 171 AS 7648/19

Vorläufige Leistungen nach dem SGB IILeistungsausschluss für UnionsbürgerAufenthalt in Deutschland lediglich zur ArbeitssucheFortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft im Fall der unfreiwilligen Arbeitsunterbrechung infolge einer SchwangerschaftKeine Berücksichtigung der Zeit eines Erziehungsurlaubs

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen L 31 AS 1662/19 B ER

DRsp Nr. 2020/13378

Vorläufige Leistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss für Unionsbürger Aufenthalt in Deutschland lediglich zur Arbeitssuche Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft im Fall der unfreiwilligen Arbeitsunterbrechung infolge einer Schwangerschaft Keine Berücksichtigung der Zeit eines Erziehungsurlaubs

Der Ablauf des Zeitraums der Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft knüpft an die für die "Erholung" der Mutter notwendige Zeit an und kann nicht durch Erziehungsurlaub verlängert werden, weil der Erziehungsurlaub nicht der Erholung der Mutter von den Strapazen der Schwangerschaft dient, sondern der Sorge und Erziehung des Kindes in den ersten Lebensjahren.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2019 aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwaltes bewilligt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.