Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2019 aufgehoben. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwaltes bewilligt.
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