LSG Sachsen - Beschluss vom 22.05.2018
L 8 SO 121/17 B ER
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 27b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 258/17 ER

Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XIIIndividuelle BedarfeWeiterer notwendiger Lebensunterhalt

LSG Sachsen, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 121/17 B ER

DRsp Nr. 2018/14774

Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII Individuelle Bedarfe Weiterer notwendiger Lebensunterhalt

1. § 27b SGB XII umfasst mit dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt über die exemplarisch genannten persönlichen Bedarfe hinaus alle individuellen Bedarfe, die ohne eine stationäre Unterbringung als Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wären und von einer Einrichtung selbst nicht erbracht werden. 2. Insoweit ist zwischen dem Barbetrag und dem sonstigen weiteren notwendigen Lebensunterhalt abzugrenzen und Ausgangspunkt für diese Differenzierung ist, dass der Barbetrag nur der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse neben den in der Einrichtung selbst erbrachten Leistungen dient.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2017 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 10. Oktober 2017, längstens jedoch bis zur Bestandskraft einer Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juni 2017, einen um monatlich 50,00 EUR höheren weiteren notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

§ Abs. ;