OLG Brandenburg - Urteil vom 10.11.2021
4 U 97/21
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266;
Fundstellen:
NZG 2022, 210
ZInsO 2022, 1983
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 44/21

Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbHHohe Anforderungen an das Vorliegen von Verfügungsanspruch und VerfügungsgrundGesellschafterklage gegen den Geschäftsführer einer GmbH

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 4 U 97/21

DRsp Nr. 2021/18609

Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Hohe Anforderungen an das Vorliegen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund Gesellschafterklage gegen den Geschäftsführer einer GmbH

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.04.2021, Az. 51 O 44/21, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2020, Az.: 52 O 119/20, wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266;

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger begehrt, dem Verfügungsbeklagten die Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH (X) im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig zu untersagen.

Die GmbH (X) (im Folgenden auch Gesellschaft) wurde Ende 2011 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist der Erwerb, der Verkauf, das Halten von und der Handel mit eigenen Grundstücken einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Gemäß Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrags werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst.