LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2016
L 9 KR 473/16 B ER
Normen:
SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 281/16

Vorläufige Versorgung mit dem Hörsystem Siemens Pure Binax 5bxUnmittelbarer Behinderungsausgleich

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 473/16 B ER

DRsp Nr. 2018/18291

Vorläufige Versorgung mit dem Hörsystem Siemens Pure Binax 5bx Unmittelbarer Behinderungsausgleich

Im Falle des unmittelbaren Behinderungsausgleich ist das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts, zu beachten.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Oktober 2016 hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Eilantrag zurückgewiesen.