Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2018 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
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