LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.06.2019
L 9 KR 410/18 B ER
Normen:
RVG § 33 ; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 420/18

Vorläufige Versorgung mit einem BewegungstrainerSchwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile für einen Versicherten bei Nichtgewährung von EilrechtsschutzUmfang der Prüfungsdichte im Eilverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 410/18 B ER

DRsp Nr. 2019/13782

Vorläufige Versorgung mit einem Bewegungstrainer Schwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile für einen Versicherten bei Nichtgewährung von Eilrechtsschutz Umfang der Prüfungsdichte im Eilverfahren

Drohen einem Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, verlangt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die der im Hauptsacheverfahren entspricht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 33 ; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. November 2018 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.