LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.10.2019
L 1 KR 321/19 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB V § 33;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 733/19

Vorläufige Versorgung mit einem Hörgerät oberhalb des FestbetragsUnmittelbarer BehinderungsausgleichGleichziehen des behinderten Menschen mit den Fähigkeiten eines gesunden Menschen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 321/19 B ER

DRsp Nr. 2019/17026

Vorläufige Versorgung mit einem Hörgerät oberhalb des Festbetrags Unmittelbarer Behinderungsausgleich Gleichziehen des behinderten Menschen mit den Fähigkeiten eines gesunden Menschen

1. Hörhilfen dienen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich; mit diesen soll die ausgefallene Körperfunktion Hören als solche wiederhergestellt werden. 2. Bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleichs muss die gesetzliche Krankenversicherung einen möglichst vollständigen Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Gleichziehens des behinderten Menschen mit den Fähigkeiten eines gesunden Menschen gewährleisten. 3. Bei der Versorgung mit Hörhilfen haben Versicherte krankenversicherungsrechtlich einen Anspruch auf Hörgeräte, die ihnen im Rahmen des Möglichen auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen das Hören und Verstehen ermöglichen, wobei es nicht ausreicht, wenn die Hörgeräte nur eine Verständigung im Einzelgespräch mit direkter Ansprache ermöglichen.