Der Kläger hat Klage erhoben gegen den Beklagten zu 1 (Insolvenzverwalter der Firma H. KG mit dem Antrag, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 05.11.2002 zum 31.01.2003 festzustellen. Außerdem hat er vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Im Berufungsverfahren hat er die Klage erweitert gegen die Beklagte zu 2 mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu ihr fortbesteht. Die Beklagte zu 2 hat mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, dem Rechtsstreit beizutreten.
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