VG Freiburg - Beschluss vom 17.12.2019
4 K 4800/19
Normen:
ArbSchG § 22 Abs. 3; ArbStättVO § 3; ArbStättVO § 3a;

Vorläufiger Rechtsschutz; Arbeitsschutz; Beschäftigungsverbot; Raumtemparatur; Ersatzvornahme

VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 4 K 4800/19

DRsp Nr. 2020/1230

Vorläufiger Rechtsschutz; Arbeitsschutz; Beschäftigungsverbot; Raumtemparatur; Ersatzvornahme

1. Zur Rechtmäßigkeit eines arbeitsschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots bei niedrigen Raumtemperaturen und zur Erforderlichkeit einer Gefährdungsbeurteilung. 2. Bei einem behördlichen Beschäftigungsverbot liegt schon keine vertretbare Handlung vor, die sich im Wege der Ersatzvornahme vollstrecken ließe, da im Kern vielmehr eine Unterlassung gefordert wird, die nur vom Pflichtigen erbracht werden kann.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziff. II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 05.12.2019 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ArbSchG § 22 Abs. 3; ArbStättVO § 3; ArbStättVO § 3a;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ein arbeitsschutzrechtliches Beschäftigungsverbot.