LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.07.2019
L 11 AS 190/19 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 34/19

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Hausverbots für einen Leistungsbezieher

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 190/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13843

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Hausverbots für einen Leistungsbezieher

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein Hausverbot, das der Antragsgegner für seine Räumlichkeiten in der F. Str. 37 in G. H. für den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2019 verfügt hat.

Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bei dem Antragsgegner. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1999 geborene Sohn des Antragstellers I. mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bildet und dementsprechend dessen Einkommen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist. Nach Einlassung des Antragstellers bewohnt sein Sohn eine eigene Wohnung in dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Mehrfamilienhaus im J. 6 in K. L ...