OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.03.2018
4 ME 41/18
Normen:
BAföG § 47 Abs. 4; SGB I § 60 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 59/18

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes behördliches Auskunftsersuchen nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I; Pflicht zur Auskunftserteilung; Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts; Überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 ME 41/18

DRsp Nr. 2019/9913

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes behördliches Auskunftsersuchen nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I; Pflicht zur Auskunftserteilung; Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts; Überwiegendes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung

§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert nicht, dass die von der Behörde gewählte Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einer materiellen Überprüfung standhält. Das überwiegende öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer an die Eltern des Auszubildenden gerichteten, offensichtlich rechtmäßigen Aufforderung zur Erteilung von Auskünften nach § 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB I ist zu bejahen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein zivilrechtlicher Anspruch des Auszubildenden auf Unterhalt gegeben ist. Die Auskunftspflicht lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass eine Unterhaltspflicht im Sinne einer "Negativ-Evidenz" offensichtlich ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 25. Januar 2018 geändert.